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   BGH, 24.05.1954 - IV ZR 147/53   

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BGH, 24.05.1954 - IV ZR 147/53 (https://dejure.org/1954,1785)
BGH, Entscheidung vom 24.05.1954 - IV ZR 147/53 (https://dejure.org/1954,1785)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 1954 - IV ZR 147/53 (https://dejure.org/1954,1785)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51

    Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 24.05.1954 - IV ZR 147/53
    Bei dem zuerst erwähnten Feststellungsanspruch des Klägers handele es sich, wie der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 5, 385 ff und später wiederholt ausgesprochen und wie auch das Berufungsgericht richtig angenommen habe, um eine Statusklage im Sinne der §§ 640 ff ZPO, mit der eine Klage anderer Art nicht verbunden werden könne.
  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 97/04

    Bindung an die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Abstammungsbegutachtung

    Auch dann verbietet es sich aber, über Ansprüche, die (de lege lata) kraft ausdrücklicher Vorschrift nicht im Statusverfahren erhoben werden dürfen, zugleich mit einer Statusklage in einem und demselben Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1954 ­ IV ZR 147/53 ­ [unveröffentlicht] Umdruck S. 6: Verbot der Verbindung der Anfechtung einer anerkannten Vaterschaft mit einer Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Anerkenntnisurkunde).

    Wie allerdings in der Rechtsmittelinstanz zu verfahren ist, wenn verschiedenartige Klagen unzulässigerweise verbunden waren und darüber einheitlich entschieden wurde, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1954 aaO).

    c) Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24. Mai 1954 aaO S. 7) hat dies für bedenklich gehalten, weil mit gleichem Recht statt der vermögensrechtlichen Klage auch die Statusklage als unzulässig hätte abgewiesen werden können.

  • BGH, 15.11.2006 - XII ZR 97/04

    Trennung von mit einer Vaterschaftsanfechtungsklage verbundenen

    Auch dann verbietet es sich aber, über Ansprüche, die (de lege lata) kraft ausdrücklicher Vorschrift nicht im Statusverfahren erhoben werden dürfen, zugleich mit einer Statusklage in einem und demselben Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1954 ­ IV ZR 147/53 ­ [unveröffentlicht] Umdruck S. 6: Verbot der Verbindung der Anfechtung einer anerkannten Vaterschaft mit einer Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Anerkenntnisurkunde).

    Wie allerdings in der Rechtsmittelinstanz zu verfahren ist, wenn verschiedenartige Klagen unzulässigerweise verbunden waren und darüber einheitlich entschieden wurde, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1954 aaO).

    c) Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24. Mai 1954 aaO S. 7) hat dies für bedenklich gehalten, weil mit gleichem Recht statt der vermögensrechtlichen Klage auch die Statusklage als unzulässig hätte abgewiesen werden können.

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 97/04
    Auch dann verbietet es sich aber, über Ansprüche, die (de lege lata) kraft ausdrücklicher Vorschrift nicht im Statusverfahren erhoben werden dürfen, zugleich mit einer Statusklage in einem und demselben Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1954 - IV ZR 147/53 - [unveröffentlicht] Umdruck S. 6: Verbot der Verbindung der Anfechtung einer anerkannten Vaterschaft mit einer Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Anerkenntnisurkunde).

    19 Wie allerdings in der Rechtsmittelinstanz zu verfahren ist, wenn verschiedenartige Klagen unzulässigerweise verbunden waren und darüber einheitlich entschieden wurde, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1954 aaO).

    22 c) Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24. Mai 1954 aaO S. 7) hat dies für bedenklich gehalten, weil mit gleichem Recht statt der vermögensrechtlichen Klage auch die Statusklage als unzulässig hätte abgewiesen werden können.

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